Download
Die Satzung
Satzung IGCS.pdf
Adobe Acrobat Dokument 199.4 KB

INTERNATIONALER GARNISONS-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONAL GARRISON-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONALE GARNIZOENSCLUB SOEST E.V.

CLUB INTERNATIONAL DE GARNISON-SOEST E.V.

 

SATZUNG

 

 

„INTERNATIONALER GARNISONS-CLUB SOEST e.V.“

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest unter der
Registriernummer VR 556 am 14.07.1978 
Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 18.11.2009.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 
    „INTERNATIONALER GARNISONS-CLUB SOEST e.V.“ (abgekürzt IGCS).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Soest/Westfalen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des parteipolitisch und konfessionell neutralen Vereins ist:

  1. die Förderung der Bereitschaft, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der mit ihr verbündeten Staaten einzutreten,
  2. die Förderung internationaler Kontakte,
  3. die Betreuung der im Raum Soest verbliebenen ehemaligen NATO-Angehörigen und ihrer Familien als Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Integration und die Unterstützung bei der Wahrung ihrer kulturellen Identität,
  4. die Kontaktpflege zwischen aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und der Armeen verbündeter Staaten einschließlich ihrer Angehörigen einerseits und der Bevölkerung im Raum Soest andererseits,
  5. die Förderung von Kontakten zu Stadt und Kreis Soest,
  6. die Förderung von und Kooperation mit Vereinigungen und Institutionen, die sich gemeinsam mit dem IGCS für gleiche Ziele einsetzen,
  7. die Förderung der Durchführung nationenspezifischer Sportarten der im IGCS vertretenen Nationen.

 

Zur Erfüllung dieser Vereinszwecke unterhält der IGCS ein Clubheim mit Anlagen und

Einrichtungen, das als Begegnungsstätte für die im Raum Soest lebenden aktiven und ehemaligen Angehörigen der ausländischen und deutschen NATO-Streitkräfte und ihrer Familien dient. Seine Nutzung wird durch eine Hausordnung geregelt.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, begünstigt werden. Der Ersatz von zuvor durch den Vorstand genehmigtem Aufwand ist zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied können aktive oder ehemalige Soldaten bzw. Soldatinnen der Bundeswehr und der Streitkräfte einer mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Nation sein.
  2. Förderndes Mitglied können andere als in § 4.1 genannte Personen werden. Die fördernde Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich. Die Fördermitgliedschaft volljähriger Personen begründet das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht.
  3. Anträge auf Mitgliedschaft im IGCS müssen schriftlich gestellt werden. Über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheiden Vorstand und Nationenbeirat gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Der IGCS kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Für die Form der Ehrenmitgliedschaft wird eine besondere Ordnung erstellt. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den IGCS. Er kann zu jeder Zeit erfolgen. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Überzahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
  6. Der IGCS kann Mitglieder bei Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse seiner Organe ausschließen. Dem Betroffenen ist das Recht auf Anhörung durch den Vorstand und Nationenbeirat einzuräumen. Über einen Ausschluss entscheiden Vorstand und Nationenbeirat gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an Aktivitäten und Veranstaltungen der Abteilungen (§13) ist für Mitglieder des IGCS möglich, sofern eine Einladung ausgesprochen wurde. Die Mitnahme von persönlichen Gästen in Einrichtungen des IGCS ist zulässig. Die Teilnahme von Gästen an Veranstaltungen des IGCS ist zulässig, sofern der Veranstalter dies vorsieht und Kapazität vorhanden ist. Die Befugnis des Vorstandes zur Ausübung des Hausrechtes im IGCS bleibt von dieser Regelung unberührt.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegenüber anderen Vereinsmitgliedern kameradschaftliches Verhalten zu üben. Dieses Verhalten ist die Grundlage jeglicher Vereinstätigkeit im IGCS. Es soll jedem Mitglied im Notfall Anspruch auf Hilfe und Beistand durch die anderen Vereinsmitglieder sichern und ist bestimmend für den Umgang im Verein.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein bei der Verwirklichung der sich aus dem Vereinszweck gemäß § 2 ergebenden Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den IGCS unmittelbar betreffen und sich negativ auf das Vereinsleben auswirken, entscheiden Vorstand und Nationenbeirat mehrheitlich über geeignete Maßnahmen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
  2. Bei Beitragsrückstand kann die Mitgliedschaft gemäß § 4.6 entzogen werden. In jedem Falle ruht das Wahlrecht.
  3. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. Der Vorstand (§ 9)
  3. Der Nationenbeirat (§ 10)
  4. Die Rechnungsprüfer (§ 11)

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern zusammen, die jeweils über eine Stimme verfügen. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen als oberstem Organ des IGCS insbesondere folgende Angelegenheiten:

    a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen            
    b) Wahl des Vorstandes
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Bestätigung des Nationenbeirates
    f) Bestätigung der Gründung von Abteilungen
    g) Wahl der Rechnungsprüfer
    h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    i) Beschlussfassung über Anträge
    j) Auflösung des IGCS

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung zum Ablauf eines Jahres seit der letzten Jahreshauptversammlung schriftlich einzuberufen und wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
  4. Die schriftliche Einladung hat spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Jahresfrist unter Beifügung der vorgeschlagenen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Der Zweck muss aus einem solchen Antrag eindeutig hervorgehen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist durch einen von ihr zu wählenden Protokollführer zu dokumentieren.
  6. Für Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  7. Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Wahl eines Protokollführers
    b) Feststellung der Beschlussfähigkeit
    c) Billigung der vorgeschlagenen Tagesordnung und eventueller ergänzender
    Vorschläge durch Mitglieder (§ 8.2)
    d) Berichte des Vorstandes
    e) Bericht der Rechnungsprüfer
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Wahlen, Beschlussfassungen (wenn zutreffend)
    h) Sonstiges
  8. 8. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens ein Fünftel, bei Satzungsänderungen ein Viertel und bei Vereinsauflösung die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu einer neuen Mitgliederversammlung ein. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Verfahren bei Auflösung des IGCS wird in dieser Satzung gesondert geregelt. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts zwingend vorgeschrieben sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder beim Vorstand oder auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes durch diesen einzuberufen. Sowohl aus dem Antrag als auch aus der Einladung muss der Grund der Einberufung eindeutig hervorgehen. Für Beschlussfähigkeit und ggf. Neueinberufung gelten die Bestimmungen zu § 8.8 sinngemäß.

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) Vorsitzendem
    b) Stellvertretendem Vorsitzendem
    c) Geschäftsführer
    d) Schriftführer
    Die Vereinigung mehrerer dieser Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Amt ist vom Restvorstand umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl vor Ausscheiden aus dem Amt zu veranlassen. Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt befindlichen Vorstandes, Nationenbeirates und der Rechnungsprüfer endet im Mai 2011.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind durch den Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Datum und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann im Ausnahmefall auch außerhalb von Vorstandssitzungen auf schriftlichem Wege, in Fällen von außerordentlicher Dringlichkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. In jedem Falle sind diese Vorstandsbeschlüsse schriftlich zu protokollieren.

 

§ 10 Der Nationenbeirat

 

  1. Jede im Verein vertretene Nation erhält die Möglichkeit, einen Repräsentanten für den Nationenbeirat zu benennen, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  2. Der Nationenbeirat wirkt mit, eine angemessene Darstellung nationaler Identität seines Herkunftslandes im IGCS sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung.
  3. Der Nationenbeirat kann auf Beschluss des Vorstandes zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. In den Fällen, in denen der Nationenbeirat nach den Bestimmungen dieser Satzung stimmberechtigt ist, ist seine Einladung zu Vorstandssitzungen zwingend vorgeschrieben. Jedes Mitglied des Nationenbeirates hat das Recht, jederzeit dem Vorstand in Angelegenheiten des Vereinslebens vorzutragen.

 

§ 11 Rechnungsprüfer

 

  1. Zur Prüfung des Finanzgebarens des Vorstandes auf Übereinstimmung mit dieser Satzung sind bei Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen dem vorherigen Vorstand nicht angehört haben, und höchstens einer von ihnen darf in der vorhergehenden Wahlperiode Rechnungsprüfer gewesen sein.
  2. Ihnen ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Rechnungsführung zu gewähren. Sie legen Art und Umfang ihrer Prüfung selbstständig fest und sind in ihrer Tätigkeit ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  3. Sie erstellen für jede ordentliche Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit, der Grundlage für die Entlastung des Vorstandes gemäß § 8 ist. Bei Rücktritt von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 9.3) ist eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung, die die neuen Vorstandsmitglieder wählt, vorzutragen.
  4. Die Rechnungsprüfer nehmen an Vorstandssitzungen grundsätzlich nicht teil. Sie können jedoch auf Beschluss des Vorstandes zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben das Recht, dem Vorstand jederzeit vorzutragen.
  5. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer richtet sich nach den Bestimmungen für den Vorstand (§ 9.3).

 

§ 12 Ämter

 

Sämtliche Ämter im IGCS sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen im Interesse des Vereins gemachten notwendigen Ausgaben. Ämter können nur von ordentlichen Mitgliedern gemäß § 4.1 bekleidet werden. Die Niederlegung eines Ehrenamtes im Vorstand oder Beirat soll schriftlich erfolgen.

 

§ 13 Abteilungen

 

  1. Gruppen von Mitgliedern des Vereins können zur Erfüllung bestimmter Vereinszwecke Abteilungen gründen und betreiben. Die Gründung einer Abteilung ist nur mit der mehrheitlichen Billigung von Vorstand und Nationenbeirat zulässig.
  2. Die Abteilungsversammlung bestimmt mehrheitlich einen Abteilungsvorsitzenden.
  3. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes auf Abteilungsebene. Der jeweilige Abteilungsvorsitzende trägt gegenüber dem Vorstand des IGCS die Verantwortung dafür, dass sämtliche Aktivitäten innerhalb seiner Abteilung in Übereinstimmung mit dieser Satzung sind.
  4. Abteilungsvorsitzende können auf Beschluss des Vorstandes zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben das Recht, jederzeit dem Vorstand in Abteilungsangelegenheiten vorzutragen. Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
  5. In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer des IGCS führt jede Abteilung im Kontenstamm des IGCS eine eigene Kasse und ein eigenes Konto, über die sie sich finanziert. Die ordnungsgemäße Kassen- und Kontoführung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer des IGCS.
  6. Bei Auflösung der Abteilung verbleibt sämtliches Vermögen im IGCS, sofern sie nicht als gemeinnützig anerkannter Verein fortbesteht.

 

§ 14 Auflösung

 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck nach § 8.10 dieser Satzung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der Vorstand innerhalb von 14 Tagen erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Wenn bei einer Vorstandswahl kein vollständiger Vorstand nach § 9.1 dieser Satzung gewählt werden kann, ist der bisherige Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder in jeder Hinsicht beschlussfähig. Kann auf dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ebenfalls kein vollständiger Vorstand nach § 9.1 gewählt werden, ist der Verein durch diese Mitgliederversammlung aufzulösen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich durch Stimmzettel.
  4. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. für Maßnahmen, die dem Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft dienen. Unberührt hiervon ist das Vermögen einer Abteilung, sofern diese als gemeinnützig anerkannter Verein fortbesteht.
  5. Im Falle der Auflösung ernennt die außerordentliche Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die Auflösung und alle damit verbundenen Maßnahmen durchführen.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzungsänderung

 

Die geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind alle früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister wirksam werden.

 

Soest, 18.11.2009

 

 

Der Vorstand                                                                                              Der Nationenbeirat