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Die Beitragsordnung
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INTERNATIONALER GARNISONS-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONAL GARRISON-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONALE GARNIZOENSCLUB SOEST E.V.

CLUB INTERNATIONAL DE GARNISON-SOEST E.V.

 

BEITRAGSORDNUNG

 

I. Grundlage

 

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 2, 4 und 6 der Satzung des IGCS in der Fassung vom 18.11.2009.

 

II. Solidaritätsprinzip

 

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen.

Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann er die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen und Leistungen für seine Mitglieder erbringen.

 

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat am 18.11.2009 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern bekannt gemacht und tritt mit Beginn des dem Beschluss folgenden Wirtschaftsjahres in Kraft.
  3. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese verbindlich.

 

IV. Regelungen

 

  1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt bis zum Ende des Folgejahres. Fasst die Mitglieder-versammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
  2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus Abschnitt V „Beiträge und Gebühren“ dieser Beitragsordnung. Ermäßigungen können nicht addiert werden, es gilt jeweils der höchste Ermäßigungsgrad.
  3. In sozialen Härtefällen kann das Vereinsmitglied einen Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten für seine Person stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand ggf. nach Anhörung der Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.
  4. Bei Vereinseintritt bis zum 31.03. ist der volle Jahresbeitrag, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Kind / Jugend-licher mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied im Verein wurden, werden als Einzelmitglied nach § 4.1 oder § 4.2 der Vereinssatzung übernommen, sofern sie ihr Einverständnis hierzu erklären.
  5. Neumitglieder entrichten den für sie gültigen Jahresbeitrag bar oder durch Überweisung auf das in Abschnitt V angegebene Konto. Alle folgenden Vereinsbeiträge werden ab dem 01.02. des laufenden Ka-lenderjahres durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren er-hoben. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten den fälligen Jahresbeitrag bis zum 31.01. auf das in Abschnitt V angegebene Konto.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen um-gehend dem Geschäftsführer in Schriftform mitzuteilen. Werden Änderun-gen nicht mitgeteilt, dürfen dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
  7. Bei Rückbuchung von eingezogenen Mitgliedsbeiträgen oder Zahlungser-innerung ist der Beitrag einschließlich der angefallenen Kosten und Gebühren nach Abschnitt V spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres nachzuentrichten.

 

V. Beiträge und Gebühren

 

      1. IGCS-Jahresbeitrag

 

  1. für die Einzelmitgliedschaft 36,00 €
  2. für Familie- / Lebenspartner, zusätzlich 18,00 € (einschl. der Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  3. für Volljährige bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres 18,00 €
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

 

       2. Abteilungsbeitrag/Nachlass aufgrund einer Kooperationsvereinbarung 

 

  1. Sofern Abteilungen gebildet werden, kann das Vereinsmitglied die vor-rangige Mitgliedschaft für eine Abteilung seiner Wahl erlangen
  2. In diesem Fall erhält die Abteilung für Beitragspflichtige nach Nr. 1.1 bis 1.3 einen Beitragszuschuss von einmal einem Zwölftel des jeweiligen IGCS-Jahresbeitrages
  3. Für die Mitgliedschaft in weiteren Abteilungen wird der dort zu zahlende Beitrag von mindestens einmal einem Zwölftel des IGCS-Jahresbeitrages nach Nr. 1.1 bis 1.3 mit diesem erhoben und der(den) Abteilung(en) bereitgestellt.
  4. Mitgliedern des IGCS, die auch Angehörige eines durch Kooperations-vereinbarung mit dem IGCS verbundenen Vereins gemäß § 2.6 der
    Vereinssatzung sind, wird auf Antrag ein Zwölftel des IGCS-Jahresbeitrages nach Nr. 1.1 bis 1.3 erlassen, sofern dieser Betrag nicht bereits einer Ab-teilung gemäß Nr. 2.2 zur Verfügung gestellt wird. Diese Mitgliedschaft ist nachzuweisen (z.B. durch Beleg für die dortige Beitragszahlung).

 

      3. Gebühren

 

  1. Im Falle der Beitragsnachforderung aufgrund von Rückbuchungen gehen alle anfallenden Kosten zuzüglich von pauschal einem Euro zu Lasten des Mitgliedes
  2. Bei notwendiger Erinnerung an die Beitragszahlung werden zuzüglich zur Beitragsnachforderung pauschal 4,- EURO Bearbeitungsgebühr erhoben
  3. Für jegliche Zahlung von IGCS-Beiträgen und / oder Gebühren ist folgendes Konto bei der Volksbank Hellweg zu nutzen: IBAN: DE76 4146 0116 0004 7001 00 ggf. BIC: GENODEM1SOE