Download
Die Heimordnung
Heimordnung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 101.4 KB

 

INTERNATIONALER GARNISONS-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONAL GARRISON-CLUB SOEST E.V.

INTERNATIONALE GARNIZOENSCLUB SOEST E.V.

CLUB INTERNATIONAL DE GARNISON-SOEST E.V.

 

HEIMORDNUNG

 

Das Clubheim ist von den Mitgliedern des „INTERNATIONALEN GARNISONS – CLUBS SOEST E.V.“ (IGCS) in Eigeninitiative und aus eigenen Mitteln geschaffen worden.

Es ist Stätte kameradschaftlicher Begegnungen zwischen aktiven und ehemaligen Soldaten der NATO-Streitkräfte und ihren Familienangehörigen sowie Kontaktstelle für vormals im Raum Soest stationierte Soldaten. Es dient in erster Linie der Erfüllung der Vereinszwecke, wie sie in der Satzung vom 18. November 2009 festgelegt wurden.

Der Vorstand des IGCS hat mit Zustimmung der Beiräte folgende Heimordnung beschlossen, die die Clubordnung vom 29. März 2004 vollständig ersetzt und zugleich Hausordnung i. S. des § 2 der Satzung des IGCS ist.

 

I. Rechte des Hausherrn

 

Die Rechte des Hausherrn übt der Vorstand des IGCS aus.

 

II. Veranstaltungen

 

Das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen, haben alle Mitglieder des IGCS. Zu Clubveranstaltungen kann jedes Mitglied des IGCS persönliche Gäste mitbringen, für die es in jeder Hinsicht verantwortlich ist.

Die Abteilungen des IGCS oder Gruppen von Mitgliedern mit besonderen Interessen haben das Recht, nach Absprache mit dem Geschäftsführer Veranstaltungen im Clubheim durchzuführen. Auch befreundeten Vereinen oder Gruppierungen kann durch Vorstandsbeschluss gestattet werden, die Clubräume nach Absprache mit dem Vorstand des IGCS zu benutzen.

 

III. Zutritt

 

Gäste, die von einem Mitglied eingeführt wurden, haben ohne Anwesenheit dieses Mitgliedes keinen Zutritt zu den Clubräumen, sofern sie nicht einer Einladung durch den Vorstand oder einer Abteilung des IGCS folgen.

 

IV. Sorgsamer Umgang mit Inventar

 

Es wird als selbstverständlich erachtet, dass jeder Benutzer des Clubheimes mit dessen Einrichtungen sorgsam und pfleglich umgeht. Verschmutzungen und Beschädigungen sind, sofern dies möglich ist, unmittelbar durch den Verursacher vollständig zu beseitigen bzw. zu beheben. Ist dies nicht möglich, ist umgehend der Geschäftsführer zu informieren, der das Weitere veranlasst. Über die Übernahme von eventuell entstandenen Kosten entscheidet der Vorstand des IGCS.

 

V. Heimrecht

 

Jeder Nutzer des Clubheimes, der sich nicht an die allgemein anerkannten Grundsätze eines geselligen Zusammenseins auf der Grundlage der Kameradschaft hält, kann nach einer vorausgegangenen Ermahnung durch ein anwesendes Vorstandsmitglied des Clubheimes verwiesen werden. Ist in solchen Fällen ein Vorstandsmitglied nicht anwesend und auch telefonisch nicht erreichbar, steht dieses Recht auch dem während der Veranstaltung Verantwortlichen für den Thekenbetrieb zu, der dann für den Vorstand das Heimrecht wahrnimmt. Der Vorstand ist in diesem Fall schnellstmöglich zu informieren. In allen Fällen entscheidet der Vorstand des IGCS über weitere Maßnahmen.

 

VI. Kleiderordnung 

 

Es wird bewusst auf eine Kleiderordnung verzichtet, jedoch wird von jedem Benutzer des Clubheimes als selbstverständlich erwartet, dass seine Kleidung dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung angemessen ist.

 

VII. Pflege- und Instandhaltungsarbeiten

 

Pflege- und Instandhaltungsarbeiten werden im Rahmen von angekündigten Aktionen im IGCS traditionell durch die Mitglieder selbst durchgeführt. Die Mitglieder sind aufgefordert, sich nach Ankündigung einer solchen Aktion angemessen zu beteiligen.

 

VIII. Kostendeckung

 

Der IGCS ist nicht auf die Erzielung von wirtschaftlichen Gewinnen ausgerichtet.

Der Vorstand beschließt von Fall zu Fall, ob bei Veranstaltungen Speisen gereicht werden. Dies kann sowohl durch einen externen Servicebetrieb als auch durch Mitglieder erfolgen. Der Abgabepreis wird vom Vorstand unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung festgelegt. Auch die Getränkepreise gemäß einer Getränkekarte werden vom Vorstand beschlossen. Mitgliedern ist das kostenlose Einbringen von Gebäck, Geburtstagskuchen etc. unter Ausschluss jeglicher Haftung durch den IGCS gestattet.

 

IX. private Nutzung

 

Mit Genehmigung des Vorstandes kann das Clubheim unter folgenden Bedingungen Mitgliedern für eine private Nutzung überlassen werden:

Das Mitglied nimmt für die Dauer seiner Veranstaltung das Hausrecht wahr. Es ist dem Vorstand verantwortlich, dass sich seine Veranstaltung auf der Grundlage der Satzung des IGCS an den in dieser Heimordnung formulierten Grundsätzen orientiert.

Das Mitglied trägt die durch die Nutzung entstehenden Betriebskosten. Sie werden in Form einer vom Vorstand festgelegten und der Kostenentwicklung anzupassenden Pauschale erhoben, die nach dem Grad der Inanspruchnahme des Clubs gestaffelt ist.

 

X. Öffnungszeiten 

 

Die Öffnungszeiten des Clubheimes werden durch Vorstand und Beirat gemeinsam festgelegt. Diese Heimordnung ersetzt die am 29. März 2004 in Kraft getretene vierte Neufassung der Clubordnung vom 1. Juli 1970 vollständig und tritt am 01.12.2010 in Kraft.

 

 

 

 

 

Soest, 24.11.2010